Kündigen Sie Ihre Lebensversicherung nicht unüberlegt!
In manchen Medien wird die Frage diskutiert, ob Kunden eine bestehende Kapitallebensversicherung behalten oder kündigen sollen. Wir geben Ihnen den Rat, nichts voreilig zu unternehmen.
Mit einer Kapitallebensversicherung schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe: Mit Ihren regelmäßigen Zahlungen bauen Sie eine Altersvorsorge auf und sichern gleichzeitig Ihre Angehörigen für den Fall Ihres Todes ab. Die Versicherungsgesellschaft garantiert Ihnen eine Mindestverzinsung auf Ihre Einzahlungen. Erwirtschaftet der Versicherer darüber hinaus Erträge, beteiligt er Sie an diesen Überschüssen.
In der aktuellen Diskussion geht es darum, in welcher Höhe Versicherungskunden an den Bewertungsreserven beteiligt werden. Diese entstehen beispielsweise so: Der Versicherer hat das Geld vor Längerem in gut verzinsten Wertpapieren angelegt. Deren Marktwert liegt heute über dem damaligen Anschaffungspreis. Seit der gesetzlichen Reform der Lebensversicherung 2014 ist die Aufteilung der Bewertungsreserven im Sinne einer kollektiv gerechteren Verteilung zwischen ausscheidenden und im Bestand verbleibenden Kunden angepasst worden. Kunden mit auslaufenden oder gekündigten Verträgen werden dadurch möglicherweise in geringerem Maße an Bewertungsreserven beteiligt als zuvor. Für Kunden, die ihre Verträge weiterführen, dürfte die Gesetzesänderung im Allgemeinen positive Auswirkungen haben.
Das sollten Sie bedenken, bevor Sie kündigen:
Steuerliche Auswirkungen
Fall 1: Sie haben die Kapitallebensversicherung vor 2005 abgeschlossen. Eine vorzeitige Auszahlung ist steuerfrei, wenn
Kündigen Sie vor Ablauf der Zwölfjahrefrist, verlangt der Fiskus bei einer Auszahlung 25 Prozent Abgeltungsteuer für Kapitalerträge (nachdem der Sparerpauschbetrag berücksichtigt wurde).
Fall 2: Sie haben den Vertrag ab 2005 abgeschlossen. Dann zahlen Sie immer Steuern auf die Erträge. Allerdings gilt dies in unterschiedlichem Ausmaß – je nachdem, ob folgende Bedingungen erfüllt sind oder nicht:
Trifft alles zu, dann sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig. Ist auch nur eine der obigen Bedingungen nicht erfüllt, sind die Erträge vollständig als Kapitaleinnahme steuerpflichtig.