Oft hilfreich im Auslandsgeschäft: Schiedsgerichte
Kommt es bei internationalen Geschäften zu Streit, sind Schiedsgerichte oft eine Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit. Was Sie dabei bedenken sollten.
Eine unangenehme Vorstellung: Sie sind sich mit einem ausländischen Geschäftspartner uneins und die Sache kommt in seinem Heimatland vor Gericht. Sprachbarrieren, ein unbekanntes Rechtssystem, vielleicht sogar Korruption. Eine Horrorvision. Doch selbst wenn deutsches Recht zur Anwendung kommt, droht ein langer Gang durch die Instanzen, bei der das Urteil im Ausland vielleicht nicht einmal anerkannt wird. Daher setzen immer mehr Unternehmer auf institutionelle Schiedsgerichte. Sie sind oft bei internationalen Handels- oder Wirtschaftskammern angesiedelt. Das „New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche“ verpflichtet die unterzeichnenden Länder, die Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Ihm sind seit 1959 rund 150 Staaten beigetreten.
Mögliche Vorteile von Schiedsgerichten
- Praxisnahe Schiedssprüche durch spezialisierte Richter
- Beschleunigte Verfahren, da wenig Möglichkeiten zur Revision
- Neutraler Verhandlungsort, der keine Partei bevorteilen kann
- Diskretion durch nichtöffentliche Verfahren
Nicht immer günstiger
Auch wenn sie oft schneller sind – grundsätzlich billiger sind Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht. Die Gebühren variieren je nach Institution und berechnen sich aus dem Streitwert. Der Kläger muss damit in Vorleistung gehen. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt wiederum von der Institution ab: Während in Deutschland grundsätzlich der Verlierer die komplette Rechnung zahlt, ist es in anderen Ländern durchaus üblich, dass die Gebühren unter den Parteien aufgeteilt werden. Informieren Sie sich unbedingt vorab über die Regelungen.
Grundsätzlich gilt: Wenn Sie wünschen, dass bei Streitigkeiten ein Schiedsgericht angerufen wird, sollten Sie dies in jedem Fall bei Begründung der Geschäftsbeziehung vertraglich festlegen. Denn wenn Sie erst einmal verklagt wurden, wird Ihr Geschäftspartner kaum ohne Not auf ein Verfahren in seinem Heimatland verzichten.