Was tun, wenn man nach der Ausbildung nicht übernommen wird?
„Leider können wir Sie nach der Ausbildung nicht übernehmen.” Du wärst gerne geblieben – und nun die Absage. Die meisten stehen danach erst einmal unter Schock. Doch jetzt solltest du erst recht aktiv werden und auf Stellensuche gehen und Leerlauf vermeiden.
Je früher du weißt, dass du nicht übernommen wirst, desto mehr Zeit hast du für Bewerbungen. Allerdings ist der Betrieb nicht verpflichtet, den Azubi vor Ende der Ausbildung zu informieren, ob er übernommen wird oder nicht. Kommt dein Chef nicht auf dich zu, frag ihn. Das solltest du bereits ab einem halben Jahr vor Ausbildungsende tun. Falls er dir den Laufpass gibt, wird er Gründe nennen müssen: Kann das Unternehmen aus betriebsbedingten Gründen dich nicht übernehmen oder hat es was mit dir zu tun? Achte in jedem Fall darauf, dass das Zeugnis vorteilhaft für dich ausfällt. Schließlich wird es dich dein Berufsleben lang begleiten.
Soll man sich bei einer Absage arbeitslos melden?
Eindeutig ja. Denn dadurch schadet man sich nicht, sondern sichert sich nur Ansprüche für den Fall, dass es mit dem Anschluss nicht nahtlos klappt. Die Arbeitsagentur rät Azubis, bei denen die Übernahme nicht gesichert ist, sich bereits kurz vor Ende der Ausbildungszeit arbeitslos zu melden. Als Azubi einer dualen betrieblichen Ausbildung hast du ein paar Jahre Gehalt bezogen und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt. Deshalb hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Das gilt allerdings nicht für Azubis, die eine rein schulische Ausbildung absolviert haben. Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Was sagt der Tarifvertrag?
Vergiss nicht, einen Blick in den Tarifvertrag zu werfen, denn häufig steht dort, dass Azubis nach erfolgreicher Ausbildung für eine bestimmte Frist weiterbeschäftigt werden müssen. Das verlängert die Zeit, sich nach etwas Neuem umzusehen. Frag bei deinem Betriebsrat oder der Gewerkschaft nach, ob das in deinem Fall zutrifft.
Du hast einen Anspruch auf Freistellung
Wenn du während der Ausbildung eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch oder einem längeren Auswahlverfahren bekommst, kannst du dich dafür freistellen lassen. Dazu musst du möglichst frühzeitig dem Ausbildungsbetrieb einen schriftlichen Antrag stellen. Nach § 629 BGB muss der Ausbildungsbetrieb seine Noch-Azubis, die er nicht übernimmt, von der Arbeit freistellen und trotzdem die Vergütung weiterzahlen.