Azubi muss Schmerzensgeld zahlen

Ein Azubi haftet unter Umständen ohne Rücksichtnahme auf sein Alter wie ein anderer Arbeitnehmer auch. So entschied in letzter Instanz kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG). In dem konkreten Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen zwei Auszubildenden eines Kfz-Werkstattbetriebs. Der Ältere warf, ohne Vorwarnung, seinem 17-jährigen Kollegen mit zugewandtem Rücken ein Metallteil zu und traf ihn am Auge und an der Schläfe. Die Hornhaut- und die Oberlidrandverletzung waren so gravierend, dass eine künstliche Linse notwendig wurde und eine dauerhafte Narbe in der Hornhaut blieb. In der Folge verlor der Jüngere die Fähigkeit zum räumlichen Sehen.

Üblicherweise ist ein Arbeitnehmer von der Haftung ganz befreit, wenn der Unfall bei einer betrieblich veranlassten Tätigkeit passiert, und dann auch nur bei Fahrlässigkeit. Dann zahlt die gesetzliche Unfallversicherung. In diesem Fall kam das Gericht zur Erkenntnis, dass ein Wurf nach hinten, ohne in die Richtung zu blicken, nicht betrieblich veranlasst war und nicht mit fahrlässig beschrieben werden konnte. Dieses Verhalten entspreche nicht dem Maß an Sorgfalt, das ein gewissenhafter Azubi zu beachten habe. Da er sogar schuldhaft gehandelt hatte, wurde der ältere Azubi zu einer Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro verurteilt.