Mit geschickter Planung bei der Abfindung Steuern senken

Seinen Job zu verlieren ist bitter genug. Daran ändert auch eine Abfindung wenig. Richtig ärgerlich ist aber, dass der Staat einen Großteil davon kassiert. Die Steuerlast lässt sich jedoch senken.

Was vielen nicht bekannt ist: Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. Doch viele Unternehmen zahlen bei einer betriebsbedingten Kündigung trotzdem Geld, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Eine Abfindung anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses ist lohnsteuerpflichtig. Sie gehört zwar zu den außerordentlichen Einkünften, wird aber ansonsten steuerlich wie Arbeitslohn behandelt.

Tipp 1: Nutzen Sie die Fünftelregelung
Bei der Abfindung handelt es sich um Einkünfte, die der Arbeitnehmer über mehrere Jahre erwirtschaftet hat, die aber in einem einzelnen Jahr realisiert und besteuert werden. Wegen des progressiven Steuertarifs führen die zusätzlichen Einnahmen aus der Abfindung zu einer überproportional hohen Steuerbelastung. Um diesen Effekt abzumildern, kann der abgefundene Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen die sogenannte Fünftelregelung anwenden. Bei der Berechnung der Steuer wird so verfahren, als würde der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils ein Fünftel der Abfindung erhalten. Den so reduzierten Steuerbetrag muss er allerdings vollständig in dem Jahr zahlen, in dem er die Abfindung erhält.

Tipp 2: Versuchen Sie, die Auszahlung zu verschieben
Die steuerliche Belastung lässt sich eventuell auch dadurch senken, dass man die Auszahlung der Abfindung, zumindest teilweise, verschiebt. Das ist besonders attraktiv, wenn Sie nicht damit rechnen, sofort einen Anschlussjob zu finden. Der kleinere Teil der Abfindung wird im Kündigungsjahr gezahlt. Hier liegt der Steuersatz aufgrund der Lohnzahlungen höher als in der darauffolgenden Phase der Arbeitslosigkeit. Für die Höhe der Steuer werden dann nur die tatsächlich geflossenen Zahlungen des jeweiligen Jahres berücksichtigt (Zufluss-Prinzip). In seiner Entscheidung vom 11.11.2009 (Az. IX R 1/09) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass es unter bestimmten Voraussetzungen nicht missbräuchlich ist, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus rein steuerrechtlichen Gründen auf eine solche Vorgehensweise verständigen.