Vererbt wird, wo gelebt wurde – neues EU-Recht

Wer als Deutscher im EU-Ausland lebt, muss künftig damit rechnen, dass sein Nachlass nach ausländischem Recht vererbt wird. Auch bereits bestehende Testamente sollten daher geprüft werden.

Die Rente in Spanien oder Italien beziehen und dort die Sonne genießen – für viele Deutsche ist das kein Traum, sondern Wirklichkeit. Was die meisten vermutlich nicht wissen: Seit dem 17. August gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (außer in Dänemark, Großbritannien und Irland) eine neue EU-Verordnung. Danach gilt im Erbfall in aller Regel das Recht des Landes, in dem der Verstorbene vor seinem Tod „seinen gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte. Betroffen ist das gesamte Vermögen, unabhängig davon, an welchen Orten sich die einzelnen Vermögensgegenstände befinden.

Was heißt „gewöhnlicher Aufenthalt“?
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen dazu alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Die amtliche Meldeadresse ist lediglich ein Indiz, muss aber nicht ausschlaggebend sein. Verbringt der Rentner die meiste Zeit beispielsweise auf Mallorca und hat er dort seinen Freundeskreis, kann unter Umständen spanisches Erbrecht gelten.

Welche Auswirkungen hat das auf ein bestehendes Testament?
Vor allem Ehepaare entscheiden sich hierzulande häufig für das sogenannte Berliner Testament. Das heißt, sie setzen sich gegenseitig zum Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden vorläufig enterbt. Erst wenn der zweite Partner stirbt, geht der Nachlass auf den Nachwuchs über. Damit soll der überlebende Partner umfassend abgesichert werden. Das Problem ist nur: In vielen anderen europäischen Ländern ist eine solche Regelung unbekannt. Es gelten dann andere Bestimmungen, oft abweichend von dem, was der Erblasser wollte.

Wie kann man das umgehen?
Wer heute ein Testament erstellt, sollte eine Rechtswahlklausel einfügen. Damit lässt sich sicherstellen, dass deutsches Erbrecht gilt – auch wenn man im Ausland stirbt. Allerdings müssen die Erben mit zusätzlichen Kosten für Dolmetscher und Gutachter rechnen, wenn ein ausländischer Richter den Nachlass nach deutschem Recht verteilen soll.

Kann man bestehende Testamente ändern?
Im Normalfall reichen eine handschriftliche Ergänzung und die Unterschrift des Verfügenden. Beim Berliner Testament kommt es darauf an, ob der Partner noch lebt. Denn mit dessen Tod endet gewöhnlich das Recht des Überlebenden, das Berliner Testament zu ändern oder zu widerrufen.