Muss man die Reisekosten vorstrecken?

Besonders für Auszubildende oder Berufseinsteiger mit schmalen Gehalt kann es finanziell eng werden, wenn sie die Kosten für eine längere Dienstreise vorstrecken sollen. Erfahre hier, welche Rechte du hast.

In vielen Unternehmen ist es üblich, dass die Mitarbeiter die Reisekosten erst einmal auslegen. Nach Rückkehr rechnen sie mit dem Chef ab – und warten, bis sie ihr Geld wiedersehen. Manchmal zieht sich das bis zur nächsten Gehaltsabrechnung hin. Doch was darf einem Mitarbeiter zugemutet werden? Hat er einen Rechtsanspruch auf einen Vorschuss?

Ganz allgemein hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten. Das heißt, er darf seine Mitarbeiter nicht unzumutbar belasten. Daneben gibt es mit § 669 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eine konkrete Bestimmung, die den Arbeitgeber zum Vorschuss verpflichtet. Du kannst ihn also auffordern, zumindest größere Positionen wie Flug oder Hotel zu verauslagen. Bist du öfter auf Dienstreise und schiebst damit einen Kostenblock vor dir her, ist ein Dauerreisekostenvorschuss eine gute Lösung. Den bekommst du gegebenenfalls zum Jahresbeginn ausgezahlt. Zum Ende des Jahres wird dann die Schlussabrechnung gemacht.

Größere Unternehmen haben eigene Reisekostenrichtlinien. Dort sollte dann auch geregelt sein, was du vorstrecken musst und bis wann du dein Geld zurückerhältst. Frage dazu bei der Personalabteilung und gegebenenfalls beim Betriebsrat nach.