Ihre Rechte beim Einkauf im Supermarkt

Ich würde so gern die Trauben probieren! Oder endlich mein komplettes Kleingeld loswerden. Doch geht das so einfach? Wir beantworten einige Fragen rund um den Einkauf.

Naschen ist normalerweise nicht erlaubt
Haben die Trauben wirklich keine Kerne? Darf ich unterwegs schon einen Keks naschen, wenn ich die Packung ohnehin gleich kaufen will? Vorsicht: Juristisch gesehen gehört die Ware bis zur Bezahlung dem Ladenbesitzer. Und der hat gute Gründe, das mit dem Probieren streng zu nehmen. Weintrauben, bei denen schon einige Beeren fehlen, verkaufen sich nicht mehr so gut. Bei abgewogenem Obst stimmt das Gewicht nicht mehr. Und bei den Keksen könnte der Händler befürchten, dass der Kunde die leere Packung im Regal oder in der Jackentasche verschwinden lässt. Etwas anderes ist es, wenn der Supermarktbetreiber Sie zum Probieren auffordert.

Die Ware darf nur unter bestimmten Bedingungen geöffnet werden
Sind die Eier unversehrt? Sind auch alle Erdbeeren frisch? Grundsätzlich dürfen Sie Verpackungen öffnen, wenn die Ware dadurch keinen Schaden nimmt. Allerdings ist es nicht erlaubt, kaputte Eier auszuwechseln. Denn jeder Eierkarton enthält eine Chargennummer, die Auskunft über den Erzeugerbetrieb und die Haltbarkeit gibt. Bei Obst sprechen Hygienegründe gegen die Berührung der Ware. Sie wollen wissen, wie das Duschgel riecht? Eigentlich dürfte nichts dagegensprechen zu schnuppern, sofern Sie die Verpackung nicht beschädigen oder ein Siegel verletzen. Fragen Sie aber sicherheitshalber den Verkäufer.

Haftung für Schäden
Es muss ja nicht gleich die Pyramide aus Champagnerflaschen sein, über die Sie stolpern. Auch kleine Schäden, die Sie verursachen, sind ärgerlich. Wenn Sie das Eigentum des Händlers beschädigen, kann er Schadenersatz verlangen. Auch aus diesem Grund sollten Sie eine Haftpflichtversicherung besitzen. Bei kleinen Schäden zeigen sich die meisten Supermarktbetreiber jedoch kulant. Andererseits haftet der Händler, wenn Sie in der Gemüseabteilung auf einem Salatblatt ausrutschen und der Laden seine Verkehrssicherheitspflicht verletzt hat.

Der Händler muss nicht alle Münzen und Scheine annehmen
Mal eben den Inhalt seines geschlachteten Sparschweins auf das Band kippen – das kommt weder bei den Wartenden noch beim Kassenpersonal gut an. Tatsächlich muss der Händler pro Zahlung maximal 50 Münzen akzeptieren. Er ist auch nicht verpflichtet, für eine Packung Kaugummi auf einen 200-Euro-Schein herauszugeben. Manche Supermärkte schließen die Annahme solcher großen Scheine aus, weil sie das Wechselgeld nicht bereithalten wollen oder Falschgeld fürchten. Das fällt unter ihre Vertragsfreiheit.

Umtauschen ist nicht ohne Weiteres möglich
Sie stellen zu Hause fest, dass Sie die falschen Nudeln gekauft haben? Kein Problem, die kann ich doch umtauschen! Das ist ein weitverbreiteter Irrtum. Den Kaufvertrag können Sie nicht einseitig rückgängig machen. Zwar zeigen sich viele Händler großzügig. Aber bei gekühlten Waren werden das die wenigsten sein, weil die Kühlkette unterbrochen war.