Überstunden: Welche Regeln gelten?

Kann Ihr Arbeitgeber von Ihnen unbegrenzte Mehrarbeit verlangen? Sind Überstunden ohne Bezahlung in Ordnung? Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick.

Wie lang Ihre wöchentliche Regelarbeitszeit ist, steht meist im Arbeits- oder Tarifvertrag. Dort finden Sie auch Informationen zum Thema Mehrarbeit. Falls nicht und falls es auch keine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt, müssen Sie grundsätzlich keine Überstunden leisten. Denn eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht nicht.

Ihr Arbeitgeber kann allerdings in betrieblichen Notfällen Ausnahmen machen und Sie zum Beispiel bei Gefährdung eines wichtigen Auftrags zur Mehrarbeit auffordern. Wer in solchen Fällen mehrfach ablehnt, riskiert im Ernstfall eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung.

Absolut verweigern kann man jede Art von Überstunden, wenn

  • bestimmte persönliche Gründe vorliegen, etwa gesundheitlicher Art (mit Attest) oder als Alleinerziehende
  • eine Schwerbehinderung vorliegt (Voraussetzung: Man muss einen Antrag auf Befreiung von Überstunden nach § 124 SGB IX stellen)

Häufiger Streitfall: Entlohnung der Mehrarbeit

Mehr als die Hälfte aller Überstunden in Deutschland werden nicht bezahlt, meldet Quartal für Quartal das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung. Viele Arbeitsverträge enthalten sogar eine pauschale Klausel, nach der jegliche Mehrarbeit mit dem Gehalt abgegolten sei. Die „Überstundenpauschalierungsabrede“ ist in dieser Form laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts unwirksam, weil sie nicht transparent darstellt, welchen Umfang die Mehrarbeit annehmen kann (Az.: 5 AZR 517/09).

Grundsätzlich gilt: Wenn Ihr Arbeitsvertrag keine Regelung zur Entlohnung von Überstunden enthält, muss Ihr Arbeitgeber die Mehrarbeit bezahlen, sofern das im Betrieb oder in der Branche üblich ist. Sie können dann verlangen, dass jede Überstunde mit dem entsprechenden Anteil Ihres Monatsgehalts vergütet wird. Häufig gibt es anstelle einer Vergütung einen Freizeitausgleich für geleistete Arbeitsstunden – zum Beispiel in Betrieben mit elektronischer Zeiterfassung. Gutverdiener haben schlechte Karten: Der pauschale Anspruch auf Vergütung gilt nicht, wenn man oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung verdient.

Wichtig: Bei unklaren Regelungen sollten Sie genau protokollieren, wann, in welchem Umfang und aus welchen Anlässen Sie Überstunden geleistet haben. Nur so können Sie im Ernstfall die nötigen Nachweise erbringen, um eine nachträgliche Vergütung zu fordern.