Kein BAföG-Anspruch bei Wechsel des Studienfachs

Wer sein Studienfach nach Beginn des vierten Semesters wechselt, muss gute Gründe dafür angeben können. Ansonsten verliert er den Anspruch auf den BAföG-Bezug für den neuen Studiengang. Ein Neigungsmangel allein reicht nicht aus, so ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (18.04.2016, Az. 3 K 221/15.KO).

Im konkreten Fall ging es um eine Jurastudentin, die den Wechsel ihres Studienfachs damit begründete, dass ihr die juristische Fachsprache zu schwierig sei. Dieses Argument reichte dem BAföG-Amt nicht und auch die Richter sahen das so. Eine Fortsetzung des Jurastudiums sei mit den angegebenen Gründen nicht unmöglich. Bei dem Verfahren ging es auch um die Frage, ob eine längere Erkrankung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Tatsächlich erlitt die Studentin zu Beginn des Studiums einen Unfall und war bis zum Ende des ersten Fachsemesters arbeitsunfähig. Das (versäumte) erste Semester wurde dennoch angerechnet. Die Studentin hätte, so die Koblenzer Richter, ein Urlaubssemester beantragen können.