Verbraucherinsolvenz: raus aus den Schulden

Schulden verjähren erst nach 30 Jahren. Diese schier unendlich lange Zeit können überschuldete Privatpersonen verkürzen. Wir stellen Ihnen hier das Verfahren zur Verbraucherinsolvenz vor.

Arbeitslosigkeit, Scheidung oder eine gescheiterte Selbstständigkeit sind häufig Gründe für ernsthafte finanzielle Probleme. Wer nach menschlichem Ermessen nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu tilgen, gilt als überschuldet. Viele der Betroffenen kommen nur schwer aus den roten Zahlen heraus. Die Verbraucherinsolvenz ist dann oft der letzte Ausweg.

Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz ist für Privatpersonen gedacht. Ehemalige Selbstständige können es nur in Anspruch nehmen, wenn sie weniger als 20 Gläubiger haben. Außerdem darf es keine Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern geben (§ 304 Insolvenzordnung).

So verläuft eine Verbraucherinsolvenz

  • Der Schuldner muss zunächst versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Er fordert alle Gläubiger auf, ihre Forderungen zu nennen. Anschließend macht er ihnen, sinnvollerweise unter Mithilfe einer Schuldnerberatung, einen Vergleichsvorschlag. Kommt es zur Einigung, endet das Verfahren.
  • Hat die außergerichtliche Einigung nicht geklappt, muss sich der Schuldner dieses Scheitern beglaubigen lassen (§ 305 InsO). Anschließend kann er beim Insolvenzgericht das Schuldenbereinigungsverfahren beantragen. Dafür reicht er unter anderem eine Vermögensübersicht und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen ein. Das Gericht prüft, ob der Schuldenbereinigungsplan Aussicht auf Erfolg hat. Das Verfahren muss der Schuldner selbst bezahlen.
  • Sind alle Bemühungen bisher gescheitert, eröffnet das Gericht das Verbraucherinsolvenzverfahren. Ein Treuhänder verwertet das vorhandene pfändbare Vermögen. Das heißt, er beschlagnahmt und verkauft bzw. versteigert den wertvollen Besitz, der für den Schuldner nicht lebensnotwendig ist. Was nicht gepfändet werden darf, beschreibt § 811 der Zivilprozessordnung. Mit dem Erlös werden zunächst die Kosten des Verfahrens beglichen. Der Rest geht an die Gläubiger. Sofern keiner der Gläubiger einen begründeten Einwand hat, wird die Restschuldbefreiung angekündigt und es folgt der letzte Schritt.
  • Sechs Jahre, gerechnet ab dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss der Schuldner das pfändbare Einkommen an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt das Geld nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger. Innerhalb dieser sechs Jahre, der sogenannten Wohlverhaltensphase, muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich darum bemühen (§ 295 InsO). Außerdem hat er eine Reihe weiterer Pflichten. Er muss zum Beispiel jeden Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel melden. Im Fall einer Erbschaft ist er zudem verpflichtet, die Hälfte des geerbten Vermögens abzutreten. Geht alles gut, ist der Betroffene nach dieser Zeit schuldenfrei.

Schneller schuldenfrei

Seit 2014 können die Schuldner die Insolvenzlaufzeit auf fünf Jahre verkürzen, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums die Verfahrenskosten bezahlen. Noch schneller geht es, wenn der Schuldner mindestens 35 Prozent seiner Schulden und die Verfahrenskosten bezahlt hat. Dann ist er bereits nach drei Jahren schuldenfrei.

Unsere Empfehlung: Wenn Sie über längere Zeit nicht in der Lage sind, Ihre Rechnungen termingerecht zu bezahlen, sollten Sie zur Schuldnerberatung gehen. Außerdem können Sie sich an uns wenden. Gemeinsam versuchen wir, einen Weg aus den Schulden zu finden.