Wohngemeinschaft: Schau, was kommt von draußen rein

Mit wem du dir eine Wohnung teilst, kannst du oft noch auswählen. Bei der Wahl der Freunde deiner Mitbewohner hast du hingegen kein Stimmrecht. Was aber, wenn diese Freunde ständig zu Besuch sind, dabei unangenehm auffallen oder womöglich schon seit Wochen als Quasi-Untermieter die Gemeinschaftsräume mitbenutzen und mitbeschmutzen?

Dass das Leben in einer WG eine gehörige Portion Kompromissbereitschaft von seinen Bewohnern abverlangt, das wissen nicht nur Studenten. Auch immer mehr alleinstehende Ältere wählen den Weg des gemeinsamen Wohnens, wollen der Vereinsamung entgehen und genießen das Zusammenleben.

Dabei gibt es in einer WG an allen Ecken und Enden Konfliktpotenziale. Nicht eingehaltene Putzpläne, unterschiedliche Hygieneansprüche, laute Musik, während andere Ruhe benötigen, die gerechte Nutzung der Gemeinschaftsräume oder ständiger Besuch.

Gerade das Thema Besuch kann schnell zu Streitigkeiten führen. Des einen Freund ist des anderen Feind. Doch hast du überhaupt Mitspracherecht, wer bei deinen Mitbewohnern zu Besuch kommt?

Generell gilt, dass man als Mieter das ausschließliche Hausrecht an der gemieteten Wohnung hat und entsprechend Besuch empfangen darf, wie man möchte. Vermieter geht es nichts an, wer wann und wie oft zu Besuch kommt. Doch wie sieht es damit in einer WG aus – wird das Hausrecht aufgeteilt?

In einer Entscheidung vom 1. Februar 2016 hat der 3. Senat des Kammergerichts (KG) Berlin festgestellt, dass in einer Wohngemeinschaft oder einem Wohnheim alle Mitbewohner das Hausrecht in Bezug auf die Gemeinschaftsräume gleichrangig ausüben. Grundsätzlich kann also jeder WG-Bewohner selbst bestimmen, wen er in die gemeinschaftlich genutzten Räume lässt. Dabei ist die einzige Grenze, die es zu beachten gilt, die Zumutbarkeit der Anwesenheit des Dritten gegenüber den Mitbewohnern.

Wenn der Besuch jedoch schon seit mehr als sechs Wochen in der Wohnung ist und er vom Besucher vielmehr zum Mitbewohner bzw. Untermieter geworden ist, darf der Vermieter informiert werden. In diesem Fall müsste der Vermieter ohnehin seine Erlaubnis erteilen und der einstige Besucher fortan in die Betriebskostenumlage einbezogen werden.

Um derartige Streitigkeiten im WG-Leben zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine Besucherregelung in den Mietvertrag aufzunehmen. Hierin sollten klare Formulierungen festhalten, was die Mitbewohner unter Besuch verstehen und was dem gemeinsamen Empfinden nach über die Grenzen eines Besuchs hinausgeht. Schließlich verfolgen alle Bewohner dasselbe Ziel: in einer Gemeinschaft wohnen. Und das setzt eben voraus, dass man das gemeinsame Wohnen so reibungslos wie möglich gestaltet. Letztlich ist es in der WG wie im Familienleben: Ganz ohne Regeln geht es nicht.