Das Extra vom Arbeitgeber: vermögenswirksame Leistungen

eingestellt von Sparkasse Südholstein am 5. Juli 2018

Sparen mit dem Geld vom Chef ist eine feine Sache. Aber wann haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen?

Auch kleine Beträge wachsen über die Jahre zu einer schönen Summe. Die vermögenswirksamen Leistungen sichern vielen Arbeitnehmern Monat für Monat bis zu 40 Euro. Vermögenswirksame Leistungen sind eine freiwillige Leistung. Ob Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer darauf Anspruch haben, steht im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in Ihrem Arbeitsvertrag. Fragen Sie bei der Personalabteilung nach!

Je nach Branche gibt es bis zu 40 Euro im Monat, höchstens 480 Euro im Jahr. Dabei darf der Arbeitgeber nicht zwischen Angestellten mit befristetem und solchen mit unbefristetem Arbeitsvertrag unterscheiden. Zahlt Ihr Arbeitgeber weniger als 40 Euro monatlich, so können Sie den Betrag entsprechend aufstocken.

Zahlreiche Anlageoptionen

Der Arbeitgeber leitet das Geld direkt in eine längerfristige Anlage. Sie können wählen zwischen Aktienfondssparplänen, Bausparverträgen, der Tilgung eines Baukredits, einem Banksparplan oder Altersvorsorgeleistungen. Die letzten beiden sind allerdings nicht zulagefähig. Denn bei Geringverdienern packt der Staat noch etwas obendrauf. Wer weniger als 17.900 Euro jährlich verdient – bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren 35.800 Euro –, der bekommt die Arbeitnehmersparzulage.

Lassen Sie das Geld in einen Fondssparvertrag fließen, so beträgt die Höchstgrenze 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Ehepaare und Lebenspartner. Die Zulage schwankt von maximal 43 Euro jährlich für Bausparer und diejenigen, die einen Baukredit tilgen, und 80 Euro für Fondssparer. Die Arbeitnehmersparzulage gibt es aber nicht automatisch. Vielmehr muss sie mit der Steuererklärung beantragt werden.

Für welche Variante Sie sich auch immer entscheiden: Nach sieben Jahren können Sie über Ihr Guthaben verfügen.