Das Kleinanlegerschutzgesetz erhöht die Transparenz

eingestellt von Sparkasse Südholstein am 20. August 2018

 

Sie versprechen viel und halten wenig bis nichts: Fragwürdige Geschäftemacher locken auf dem grauen Kapitalmarkt Anleger mit falschen Versprechen. Der Gesetzgeber dämmt diese Praktiken ein – mit dem Kleinanlegerschutzgesetz.

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Kleinanlegerschutzgesetz auf die Pleite des Windparkbetreibers Prokon im Jahr 2014 reagiert. Die Insolvenz des Unternehmens hatte Zehntausende Menschen um ihre Ersparnisse gebracht. Prokon hatte mit dem Versprechen einer Spitzenrendite rund 1,4 Milliarden Euro bei Privatanlegern eingesammelt, aber verschwiegen, dass die Geldanlage das Risiko eines Totalverlusts barg.

Transparenz und Information

Um zu verhindern, dass auch andere Anbieter des sogenannten grauen Kapitalmarkts ihre Investoren ins Unglück stürzen, verpflichtet der Gesetzgeber im Kleinanlegerschutzgesetz die Unternehmen zu mehr Transparenz und besserer Information. Der Begriff des grauen Kapitalmarkts bezeichnet jenen Teil der Finanzindustrie, der nicht der Banken-, Versicherungs- oder Wertpapieraufsicht unterliegt. Dieser lockt deshalb nicht nur seriöse Anbieter an, sondern mutiert auch immer wieder zur Spielwiese für fragwürdige Geschäftemacher.

Das Kleinanlegerschutzgesetz will sicherstellen, dass Verbraucher vor dem Erwerb einer Vermögensanlage wissen, was es mit dem angebotenen Produkt auf sich hat. Anbieter von Vermögensanlagen müssen daher stets einen aktuellen Informationsprospekt zur Verfügung stellen. Das ist die Prospektpflicht. Verpflichtend sind zudem Warnhinweise, die die Verlustrisiken für Investoren verdeutlichen. Besonders effektheischende Werbung für Vermögensanlagen ist verboten – etwa in Bussen und Bahnen oder per Postwurfsendung.

Risiko richtig einschätzen

Um kurzfristige Spekulation zu unterbinden, schreibt das Gesetz zudem eine Mindestlaufzeit für Vermögensanlagen von 24 Monaten und eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vor. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann die Vermarktung und den Vertrieb von bestimmten, besonders komplexen Produkten einschränken oder verbieten.

Trotzdem: Die Verantwortung, Chancen und Risiken einer Geldanlage gegeneinander abzuwägen, liegt nach wie vor beim Sparer selbst. Denn anders als Banken oder Finanzdienstleistungsinstitute werden die Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen des grauen Kapitalmarkts auch weiterhin nicht von der BaFin beaufsichtigt. Die Aufsicht prüft deren Prospekte nicht daraufhin, ob die Anlage werthaltig oder der Anbieter solide ist. Sie stellt lediglich fest, ob die gesetzlich geforderten Mindestinformationen zum Anbieter und zum Produkt enthalten sind.

Kein umfassender Schutz vor Verlusten

Die Grundregel, dass höhere Renditechancen immer auch mit höheren Risiken verbunden sind, gilt also nach wie vor. Verbraucherschützer oder die BaFin raten Anlegern, die eine sichere Geldanlage suchen, deshalb auch weiterhin zur Vorsicht, wenn es um Produkte des grauen Kapitalmarkts geht.