Pflege und Steuern | Teil 2: Das müssen pflegende Angehörige wissen

Pflege und Steuern | Teil 2: Das müssen pflegende Angehörige wissen

 

Letzte Woche hatten wir an dieser Stelle erklärt, welche Steuervorteile kranke, behinderte und pflegebedürftige Menschen in Anspruch nehmen können. Heute zeigen wir, was steuerlich für pflegende Angehörige gilt.

Rund 80 Prozent der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden zu Hause versorgt – teilweise von ambulanten Pflegediensten, überwiegend aber von Angehörigen. Wenn diese Angehörigen ihre Pflegeleistung unentgeltlich erbringen, können sie sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Erbschaftsteuer in den Genuss von Steuervorteilen kommen.

Einkommensteuer: tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung

Wer einen Menschen unentgeltlich pflegt, zu dem er ein enges persönliches Verhältnis hat, kann die ihm dabei entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Die Person, die gepflegt wird, muss einen vom medizinischen Dienst der Pflege- bzw. Krankenversicherung festgestellten Pflegegrad von 2 oder höher haben oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ oder dem Merkzeichen „Bl“.
  • Zwischen der pflegebedürftigen Person und der pflegenden Person muss eine enge persönliche Beziehung bestehen – entweder weil es sich um Ehegatten oder nahe Verwandte handelt oder aufgrund einer engen Freundschaft oder einer intensiv gepflegten Nachbarschaft.
  • Die Pflege muss vollständig unentgeltlich erfolgen. Die pflegende Person darf also keinerlei finanzielle Zuwendungen von der gepflegten Person oder von Dritten erhalten. Sofern die Pflegeperson Zahlungen der Pflegeversicherung entgegennimmt, muss sie lückenlos nachweisen können, dass die empfangenen Beträge vollständig für die Versorgung der gepflegten Person verwendet werden.
  • Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, also in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung der Pflegeperson.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die pflegende Person eigene Ausgaben, die sie im Rahmen der Versorgung der pflegebedürftigen Person getätigt hat (zum Beispiel Fahrtkosten, Kosten der Unterbringung, Kosten von Medikamenten, Hilfsmitteln und Lebensmitteln, Ausgaben für Kleidung) als außergewöhnliche Belastung absetzen. Hierbei muss – wie stets bei nicht pauschalierten außergewöhnlichen Belastungen – aber zunächst die zumutbare Belastung abgezogen werden.

Einkommensteuer: Pflegepauschbetrag als Vereinfachung

Einfacher – und im Einzelfall oftmals lohnender – ist es, anstatt der tatsächlich nachweisbaren Pflegeaufwendungen den Pflegepauschbetrag geltend zu machen. Er beläuft sich bei Pflegegrad 2 auf 600 Euro im Jahr, bei Pflegegrad 3 auf 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 und 5 oder bei der Pflege schwerbehinderter Personen mit Merkzeichen „H“ oder „Bl“ auf 1.800 Euro.

Die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit der Pflegepauschbetrag gewährt wird, sind dieselben wie oben.

Wie hoch die tatsächlich durch die Pflege entstandenen Kosten sind, spielt – der Name „Pauschbetrag“ sagt es – hier keine Rolle. Und: beim Pflegepauschbetrag muss keine zumutbare Belastung des Pflegenden abgezogen werden.

Teilen sich mehrere Personen die Pflege und liegen die Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag bei allen vor, wird der Pauschbetrag unter diesen Personen aufgeteilt, und zwar gleichmäßig nach Köpfen, also ohne Berücksichtigung der jeweils tatsächlich getragenen Kosten.

Wer mehrere pflegebedürftige Angehörige betreut, also zum Beispiel Vater und Mutter, kann den Pflegepauschbetrag für jeden dieser Angehörigen geltend machen.

Erbschaftsteuer: Pflegefreibetrag

Gehört die Pflegeperson nach dem Tod der pflegebedürftigen Person zu deren Erben, kann es, je nach Verwandtschaftsgrad und Größe des Erbes sein, dass sie Erbschaftsteuer zahlen muss. In diesem Fall steht ihr ein Freibetrag von maximal 20.000 Euro zu, wenn sie den Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt hat.

Der Freibetrag wird unabhängig davon gewährt, ob die Pflegeperson zu den gesetzlichen Erben gehört oder ob sie vom Erblasser testamentarisch oder durch Erbvertrag als Erbe eingesetzt wurde.

Bewertet werden die erbrachten Pflegeleistungen mit den üblichen Vergütungssätzen ambulanter Pflegedienste. Bei einer mehrjährigen Pflege wird der Höchstbetrag von 20.000 Euro dann meist erreicht. Wurde die Pflegeperson bezahlt, aber „unzureichend“, also unter den üblichen Vergütungssätzen, kann die Differenz als erbschaftsteuerlicher Freibetrag bis zur Maximalhöhe von 20.000 Euro geltend gemacht werden.

Um Probleme bei der Geltendmachung des Freibetrages zu vermeiden, sollten Pflegepersonen ein lückenloses und genaues Pflegetagebuch führen. Denn nur so lassen sich die erbrachten Pflegeleistungen nachweisen und bewerten.

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