Steuer sparen mit energetischer Sanierung
Energetische Gebäudesanierung ist angesichts der drohenden Klimakatastrophe und der exorbitant gestiegenen Energiekosten ein Gebot der Stunde. Wenn das Ganze dann auch noch steuerlich gefördert wird – umso besser!
Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung erfolgt im Rahmen der Einkommensteuer durch eine Steuerermäßigung. Eine Steuerermäßigung funktioniert folgendermaßen: Anders als zum Beispiel bei Werbungskosten wird der Betrag, der geltend gemacht werden kann, nicht von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer – dem zu versteuernden Einkommen – abgezogen, sondern von der Steuerschuld. Dadurch wirkt sich die Steuerermäßigung nicht auf die Tarifprogression aus, sondern sie vermindert direkt die zu zahlende Steuer. Dieses Verfahren ist dasselbe wie bei der steuerlichen Förderung von haushaltsnahen Dienstleistungen oder von Handwerkerleistungen.
Maßnahmen an welchen Gebäuden werden gefördert?
Damit eine steuerliche Förderung in Betracht kommt, muss das Gebäude älter als zehn Jahre sein und in dem Jahr, in dem die Sanierungsmaßnahme durchgeführt wird, sowie in den beiden darauffolgenden Jahren vom Eigentümer selbst ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken benutzt werden. Ändert sich die Nutzung der Immobilie innerhalb dieses Drei-Jahre-Zeitraums – zum Beispiel, weil der Eigentümer auszieht und das Haus vermietet – wird die Förderung ab dem Jahr der Nutzungsänderung nicht mehr gewährt.
In welchem Zeitraum werden Maßnahmen gefördert?
Die Förderung gilt für energetische Sanierungsmaßnahmen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2029 durchgeführt werden. Sie kann also auch rückwirkend für bereits in den vergangenen beiden Jahren durchgeführte Arbeiten in Anspruch genommen werden.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Das Gebäude muss nicht in einem Zug vollständig energetisch saniert werden, auch Einzelmaßnahmen sind förderfähig. Gefördert werden
- die Wärmedämmung von Wänden,
- die Wärmedämmung von Dachflächen,
- die Wärmedämmung von Geschossdecken,
- die Erneuerung der Fenster und der Außentüren,
- die Erneuerung der Heizungsanlage, wobei Gasheizungen (Brennwertthermen, Gas-Hybridheizungen, gasbetriebene Wärmepumpen) seit 1. Januar 2023 nicht mehr förderfähig sind,
- die Optimierung von Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind,
- die Erneuerung oder der Einbau von Lüftungsanlagen,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung.
Für alle diese Maßnahmen schreibt eine spezielle Verordnung technische Mindestanforderungen vor. Und sie müssen von einem anerkannten Fachunternehmen durchgeführt werden.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beläuft sich auf 20 Prozent der Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme (Arbeitslohn und Materialkosten) und ist begrenzt auf maximal 40.000 Euro pro Objekt. Insgesamt werden also Maßnahmen bis zu einem Gesamtpreis von 200.000 Euro pro Objekt gefördert.
Der jeweilige Förderbetrag wird auf drei Jahre verteilt und muss für jedes dieser drei Jahre in der Einkommensteuererklärung neu beantragt werden. In den ersten beiden Jahren werden jeweils 7 Prozent der Kosten angerechnet, im dritten Jahr 6 Prozent.
Welche Nachweise sind erforderlich?
Zum Nachweis der durchgeführten Maßnahmen muss der Gebäudeeigentümer eine Rechnung des ausführenden Handwerksbetriebes vorlegen, die die Maßnahme, das Objekt und die Arbeitsleistung benennt. Außerdem muss er eine Bestätigung des beauftragten Fachunternehmens vorlegen, dass die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Für diese Erklärung gibt es ein amtliches Muster, das den entsprechenden Handwerksbetrieben bekannt sein dürfte.
Und ganz wichtig: Die Rechnung muss mittels Überweisung bezahlt werden. Barzahlungen werden – auch wenn sie gegen Quittung erfolgt sind – steuerlich nicht anerkannt.
Werden auch Beratungsleistungen gefördert?
Wurde ein amtlich zugelassener Energieberater mit der Planung oder der Beaufsichtigung der energetischen Sanierungsmaßnahme beauftragt, können 50 Prozent seines Honorars nach den dargestellten Regeln von der Steuer abgezogen werden.
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