Witwenrente: Hilfe vom Staat in schweren Zeiten

Witwenrente: Hilfe vom Staat in schweren Zeiten

 

Stirbt der Partner kommen zur Trauer oft finanzielle Sorgen hinzu. Zum Ausgleich gibt es die Witwenrente. Was Hinterbliebenen zusteht und wo es Grenzen gibt.

Ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht, wenn man mit dem Verstorbenen verheiratet war oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft bestand. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr angedauert haben. Ausnahmen gelten zum Beispiel bei plötzlichem Tod durch Krankheit oder Unfall.

Eine weitere Bedingung: Der Verstorbene muss die Mindestversicherungszeit bei der Deutschen Rentenversicherung von fünf Jahren erfüllt haben – damit hätte er einen Anspruch auf eine eigene Rente gehabt. In wenigen Ausnahmefällen besteht der Rentenanspruch auch nach einer kürzeren Versicherungszeit – etwa bei Tod durch einen Arbeitsunfall oder wenn jemand während oder nach einer Ausbildung stirbt, der ein Jahr lang Pflichtbeiträge beispielsweise durch eine Beschäftigung gezahlt hat.

Kleine versus große Witwenrente, altes versus neues Recht

Die Rente kann als kleine oder große Witwenrente gezahlt werden. Seit der Rentenreform 2001 wird dabei außerdem altes und neues Recht unterschieden.

Altes Recht gilt, wenn der Ehepartner

  • vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder
  • bei einem Todesfall nach 2002, wenn das Paar vor dem 1.  Januar 2002 geheiratet hat und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Das neue Recht wird angewendet, wenn beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.

  • Die kleine Witwenrente erhalten alle, die jünger als 47 Jahre und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Nach neuem Recht wird sie befristet für maximal zwei Jahre ausgezahlt, in Fällen des alten Rechts zeitlich unbegrenzt.
  • Die große Witwenrente bekommt, wer mindestens 47 Jahre alt oder erwerbsgemindert ist oder ein eigenes oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das noch keine 18 Jahre alt ist. Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, gibt es diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes. In einer Übergangsphase bis 2029 beginnt die große Witwenrente vor dem 47. Lebensjahr (Todesfall 2023: 46 Jahre).

Wer die kleine Witwenrente erhält und erwerbsgemindert wird oder die Altersgrenze erreicht, kann die große Witwenrente beantragen. Umgekehrt erhalten Bezieher der großen Witwenrente nur noch die kleine, wenn ihr Kind volljährig wird und sie keine weitere Bedingung für die große Witwenrente erfüllen.

Beantragung und Zahlung

Die Witwenrente muss bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) beantragt werden. Am besten füllt man den Antrag „R0500“ aus. Hilfe gibt es bei den Beratungsstellen. Sinnvoll ist es, dort vorab einen Termin über die Telefonnummer 0800 10004800 zu vereinbaren.

Basis für die Bemessung von Hinterbliebenenrenten ist die Altersrente des Verstorbenen oder bei einem früheren Tod die (fiktive) Erwerbsminderungsrente. Bei einem Todesfall in jüngerem Alter wird die Rente eher niedrig ausfallen, denn der Verstorbene hat selbst noch keinen hohen Rentenanspruch erworben.

Die große Witwenrente beträgt nach altem Recht 60 Prozent dieser Rente, nach neuem Recht 55 Prozent (plus Kinderzuschlag). Bei der kleinen Witwenrente liegt der Satz bei 25 Prozent.

Hat der Verstorbene bereits eine eigene Rente bezogen, beginnt die Witwenrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Die für den Sterbemonat ausgezahlte Rente wird nicht zurückgefordert. In allen anderen Fällen beginnt die Rente mit dem Todestag.

Im sogenannten Sterbevierteljahr, den ersten drei Monaten nach dem Sterbemonat, wird immer 100 Prozent der Rente, auf die Verstorbene bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch hätten, ohne Anrechnung von Einkommen ausgezahlt. Danach gibt es die anteilige Rente von 60, 55 oder 25 Prozent der Rentenansprüche des Partners.

Das gilt bei Wiederheirat

Der Anspruch auf eine Witwenrente entfällt, wenn Hinterbliebene wieder heiraten. Die kleine und die große Witwenrente enden mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hochzeit stattgefunden hat. Dann können Hinterbliebene allerdings eine einmalige Rentenabfindung erhalten. Diese beantragen sie mit einem formlosen Schreiben bei der DRV. Darin sollte die Versicherungsnummer des verstorbenen Partners genannt und die neue Eheurkunde beigelegt werden.

Die Abfindung beträgt das 24-Fache der durchschnittlichen monatlichen Witwenrente der letzten zwölf Monate. Bei der kleinen Witwenrente wird der noch nicht verbrauchte Restbetrag bis zum Ende der Laufzeit der Rente ausgezahlt.

Sollte die erneute Ehe scheitern oder der neue Partner versterben, besteht Anspruch auf die kleine oder große „Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten“. Allerdings nur, wenn die Ansprüche aus der letzten Ehe niedriger ausfallen als die aus der ersten.

Wie Einkommen angerechnet wird

Einkünfte neben der Witwenrente oberhalb eines bestimmten Freibetrags werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Zu den Einkünften zählen zum Beispiel Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, Krankengeld oder Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, Zinseinkünfte, Gewinne aus Verkäufen, Miet- und Pachteinnahmen, eigene Betriebsrenten oder Renten aus privaten Lebens-, Renten- oder Unfallversicherungen. Im Fall des alten Rechts werden nur Erwerbs- und dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen angerechnet. Aus dem Bruttoeinkommen wird durch Abzug von Pauschalwerten zunächst ein Nettoeinkommen berechnet. Überschreitet dieses einen bestimmten Freibetrag, werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag liegt in den alten Bundesländern derzeit bei rund 950 Euro, in den neuen Bundesländern bei rund 937 Euro. Er erhöht sich je Kind, das Anspruch auf eine Waisenrente hat, um etwa 202 Euro in den alten und rund 199 Euro in den neuen Bundesländern.

Weitere Informationen gibt es in der Broschüre der Rentenversicherung unter www.s.de/1cy6.

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