Diebstahl im Unternehmen: wann Taschenkontrollen erlaubt sind
Ob ein Arbeitgeber seinen Angestellten nach Schichtende in die Taschen schauen darf, hängt von vielen Faktoren ab – hier prallen die Rechte von Firma und Mitarbeitern aufeinander.
Schon wieder sind im Unternehmen Waren von erheblichem Wert verschwunden. Da liegt es nahe, dass Chefs sich Überwachung und Taschenkontrollen wünschen, um das Problem in den Griff zu bekommen. Tatsächlich: Grundsätzlich verboten sind Taschenkontrollen oder Leibesvisitationen nach der herrschenden arbeitsrechtlichen Ansicht nicht. Ob sie im Einzelfall zulässig sind, hängt vom konkreten Sachverhalt und von Ihrem Vorgehen ab. Wichtig ist der Unterschied zwischen präventiven und anlassbezogenen Kontrollen.
Präventive Kontrollen
Wenn kein konkreter Verdacht – etwa gegen bestimmte Mitarbeiter – besteht, ist die Zulässigkeit von Taschenkontrollen und ähnlichen Maßnahmen sehr umstritten. Folgendes sollten Sie beachten, wenn Sie trotzdem präventiv aktiv werden möchten:
1) Die Kontrollen müssen verhältnismäßig sein – Intensität und Häufigkeit müssen im Verhältnis zur Höhe des möglichen bzw. bereits entstandenen Schadens stehen.
2) Die Kontrollen dürfen nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen, es darf also kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stehen. Beispiel: Vielleicht reicht es aus, zunächst die Mitnahme von Taschen in bestimmte Werksbereiche zu untersagen.
3) Es muss nach objektiven Kriterien ausgewählt werden, wer kontrolliert wird – Sie dürfen ohne gravierende Verdachtsmomente nicht immer wieder dieselben Mitarbeiter kontrollieren. Gehen Sie stattdessen nach dem Zufalls- oder Stichprobenprinzip vor oder kontrollieren Sie alle Betriebsangehörigen.
4) Das Ehrgefühl der Mitarbeiter darf nicht verletzt werden: Wahren Sie die Intimsphäre der kontrollierten Person und führen Sie die Kontrollen in einem nicht öffentlich einsehbaren Bereich durch.
Bei präventiven Kontrollen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Am besten regeln Sie die Maßnahmen in einer Betriebsvereinbarung und machen Sie diese in der Belegschaft bekannt. Viele Experten sind sogar der Ansicht, dass ein Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift unter den Arbeitsvertrag präventiven Kontrollen bereits indirekt zustimmt – aber klare, offen kommunizierte Regeln sind dem Betriebsklima sicher dienlich.
Anlassbezogene Kontrollen
Sie haben einen konkreten Tatverdacht gegen einen oder wenige Mitarbeiter, den Sie mit Fakten untermauern können? In diesem Fall sind die meisten Arbeitsrechtler auf Ihrer Seite und stimmen der Verhältnismäßigkeit von Taschenkontrollen und ähnlichen Maßnahmen zu. Zwingen können Sie die betroffenen Mitarbeiter jedoch nicht – dafür müssten Sie die Polizei hinzuziehen.