Mieterselbstauskunft: Was geht den Vermieter etwas an?

In Zeiten von Mietnomaden und Co. wollen Vermieter wissen, mit wem sie es zu tun haben. Das ist ihr gutes Recht – aber längst nicht alle Fragen müssen Wohnungsuchende ehrlich beantworten.

Die sogenannte Mieterselbstauskunft ist mittlerweile Standard – gerade wenn auf eine Wohnung eine Vielzahl von Bewerbern kommt. Sie einzufordern ist legitim, sie zu gewähren aber keine Pflicht. Verweigert der potenzielle Mieter allerdings die Auskunft, ist das oft schon ein K.-o.-Kriterium. Doch auch wenn Sie die Selbstauskunft geben möchten: Viele Dinge gehen den Vermieter nichts an.

Lügen erlaubt: Das muss der Vermieter nicht wissen

Bei persönlichen Fragen, die für das Mietverhältnis nicht relevant sind, muss ein Interessent nicht die Wahrheit sagen. Bei folgenden Themen darf ohne juristische Folgen verheimlicht und sogar zum eigenen Vorteil gelogen werden:

  • Gesundheitszustand
  • ethnische Zugehörigkeit
  • religiöse Zugehörigkeit/Ansichten
  • sexuelle Orientierung
  • politische Sympathien/Parteienzugehörigkeit
  • persönliche Interessen (z. B. Musikgeschmack)
  • Hobbys
  • Rechtskonflikte
  • Lebensweise (z. B. Häufigkeit von Besuch)

Wer sich mit dem Lügen schwertut, kann dem Vermieter auch ein Stück weit entgegenkommen und unangenehme Fragen so vielleicht vermeiden. Legen Sie zum Beispiel unaufgefordert eine Selbstauskunft für Mieter einer Wirtschaftsauskunftei (z. B. der Schufa) vor oder fragen Sie Ihren bisherigen Vermieter nach einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, um Ihre Bonität zu belegen.

Vorsicht: Hier hat die Unwahrheit Konsequenzen

Zulässig sind Fragen zu Themen, die in direktem Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Hierzu sollten Sie in einer Selbstauskunft unbedingt ehrlich antworten:

  • Einkommen
  • Beruf, Arbeitgeber und Arbeitsverhältnis
  • Schulden
  • Bezug von Sozialleistungen
  • Familienstand
  • Mitbewohner
  • Haustiere
  • gewerbliche Nutzung der Wohnung

Wichtig: Frisst die monatliche Miete 75 Prozent oder mehr des Nettogehalts, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter mitzuteilen, da dann eine „unverhältnismäßig hohe finanzielle Belastung“ vorliegt (Urteil des AG Frankfurt, 33 C 627/87-29).

Falsche Angaben zu diesen Punkten können Konsequenzen haben – etwa die Anfechtung des Mietvertrags oder gar die fristlose Kündigung.