Steuertipps zum Jahresende
Wer bis zum Jahresende seine Ausgaben noch geschickt plant, kann die Chance auf eine Steuererstattung für das Jahr 2021 erhöhen. Hier eine Auswahl der wichtigsten Tipps.
Zum Jahresende kann es sich lohnen, Ausgaben wie teuren Zahnersatz, Ausgaben für Handwerker oder den Beruf auf ihre steuerliche Wirkung zu prüfen. Zuerst sollten Sie sich fragen, welche Posten bisher einen Steuerabzug für 2021 bringen. Danach lässt sich entscheiden, ob Kosten gebündelt, vorgezogen oder verschoben werden sollten.
Tipp 1: Jobkosten
Wenn Ihre Ausgaben für den Job bereits die Höhe der Werbungskostenpauschale von 1000 Euro erreicht haben, können Sie mit jeder weiteren berufsbedingten Investition zusätzlich Steuern sparen. Wenn Sie für 2021 Werbungskosten von mehr als 1000 Euro geltend machen wollen, müssen Sie jede einzelne Ausgabe belegen können. Anschaffungen wie Arbeitsmaterial, Computer, Fachliteratur oder Fortbildungs-, Umzugs- und Fahrtkosten sind jeweils bis 800 Euro netto in voller Höhe sofort absetzbar. Bei teureren Gegenständen werden die Kosten auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgeteilt.
Ausgaben rund um den Arbeitscomputer können Sie jetzt im Jahr des Kaufs in voller Höhe und unabhängig vom Anschaffungspreis von der Steuer absetzen. Die Nutzungsdauer von PCs, Peripheriegeräten wie Drucker und Monitore sowie Software wurde auf ein Jahr herabgesetzt. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten ist nicht mehr erforderlich.
Mit dem Steuersparrechner von Stiftung Warentest können Sie herausfinden, wie viel Steuerersparnis Ihnen zusätzliche Jobkosten bringen.
Tipp 2: Lohnsteuerklasse optimieren
Grundsätzlich können Ehe- und eingetragene Lebenspartner ihre Steuerklasse unbegrenzt jedes Jahr bis 30. November wechseln. Verdienen die Partner nahezu gleich viel, empfiehlt sich meist die Kombination der Klassen IV/IV, bei Bedarf mit Faktor. Bei unterschiedlichen Einkommen lohnt es sich vielfach, den Besserverdienenden in die günstigere Steuerklasse III und den Partner in die Klasse V einzustufen.
Erwartet ein Ehepartner im nächsten Jahr Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Eltern-, Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, sollte dieser die Klasse III wählen. Denn für die Höhe des Lohnersatzes ist das letzte Nettoeinkommen maßgeblich und das ist in Steuerklasse III am höchsten, weil weniger Steuern abgezogen werden. Zwar muss der andere Partner dann in Steuerklasse V zunächst höhere Abzüge als bisher in Kauf nehmen, die bekommt er aber über die Steuererklärung zurück. Für ein hohes Elterngeld nach Steuerklasse III müssen Schwangere den Steuerklassenwechsel in der Regel sieben Monate vor dem Kalendermonat beim Finanzamt beantragt haben, in dem ihr Mutterschutz beginnen wird.
Mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministeriums der Finanzen können Sie prüfen, wie Sie Ihre Steuerklassen optimieren können.
Tipp 3: Gesundheitskosten bündeln
Gesundheitskosten, die keine Kranken- oder Pflegeversicherung zahlt, dürfen Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Sie wirken sich steuerlich jedoch erst aus, wenn sie einen zumutbaren Eigenanteil übersteigen. Er liegt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte – abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Die Höhe des Eigenanteils kann man mit dem Onlinerechner der Stiftung Warentest berechnen.
Anerkannt werden Gesundheits- und Pflegekosten, die medizinisch notwendig sind: Arzneien, Hilfsmittel und anerkannte Therapien, die vom Arzt verordnet sind. Sinnvoll ist es, Ausgaben zu bündeln, um diese entweder alle noch dieses Jahr geltend machen zu können oder sie ins nächste Jahr zu verschieben. Entscheidend ist immer das Datum der Bezahlung.
Tipp 4: Handwerkerarbeiten verschieben
An Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten in Handwerkerrechnungen beteiligt sich der Fiskus bis zu 6000 Euro mit 20 Prozent. Bedingung: Dem Fiskus kann eine offizielle Rechnung plus Überweisungsbeleg aus diesem Jahr vorgelegt werden. Wer den Höchstbetrag von 1200 Euro übersteigt, sollte technisch nicht nötige Reparaturen ins nächste Jahr verschieben.
Tipp 5: Spenden abziehen
Die Adventszeit ist Spendenzeit. Spender können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags ihrer Einkünfte in der Steuererklärung geltend machen. Begünstigt sind Zuwendungen an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Organisationen. Kleinere Spenden bis 300 Euro erkennt das Finanzamt dabei ohne Spendenquittung an, der Kontoauszug reicht.
Mit dem Spendenrechner der Stiftung Warentest können Sie ermitteln, wie viel Steuern Sie mit Ihrer Spende sparen.
Tipp 6: Freistellungsaufträge überprüfen
Wer keinen Freistellungsauftrag hat, zahlt auf Zinseinnahmen 25 Prozent. Deshalb sollte man gerade zum Jahresende einen Blick auf bestehende Freistellungsaufträge werfen. Einnahmen aus Zinsen und anderen Kapitalerträgen sind bis zum Sparer-Pauschbetrag – 801 Euro für Ledige und 1602 Euro für Verheiratete – steuerfrei. Sparer oder Anleger, die mehrere Konten oder Depots haben, sollten diesen Betrag entsprechend den dort jeweils anfallenden Zinsen aufteilen. Das erspart später die Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung, um sich die zu viel bezahlte Abgeltungsteuer zurückzuholen.
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