Erlöse aus Privatverkäufen können steuerpflichtig sein

Erlöse aus Privatverkäufen können steuerpflichtig sein

 

Über E-Bay und andere Plattformen findet man schnell Käufer für Dinge, die man nicht mehr braucht. So kommen leicht einige Euro zusammen. Allerdings sind diese Erlöse nicht in jedem Fall steuerfrei. Was Sie darüber wissen sollten.

Sie verkaufen nur ab und zu etwas über E-Bay? Zwei- bis dreimal im Jahr, vielleicht einen Schrank, eine Hose oder einen Koffer? Dann müssen Sie sich wahrscheinlich keine Gedanken machen. Ihre Verkaufserlöse interessieren das Finanzamt nicht. Anders ist die Situation, wenn Sie regelmäßig und viel verkaufen, wenn Sie zahlreiche Bewertungen haben und möglicherweise sogar Geld für die Platzierung Ihrer Produkte zahlen. Dann kann ein sogenannter gewerblicher Handel vorliegen. Das kann zum Beispiel auch passieren, wenn man einen Haushalt auflöst oder geerbt hat oder nachdem man den Keller oder den Speicher entrümpelt hat – und die Dinge zu Geld machen möchte.

Wer denkt, dass die Finanzbehörden nicht mitbekommen, wer was verkauft, der täuscht sich. Denn seit Anfang 2023 müssen Plattformen wie E-Bay, Facebook Marketplace, Etsy, Vinted und andere diejenigen melden, die im Jahr mindestens 30 Verkäufe tätigen oder mehr als 2.000 Euro über Privatverkäufe einnehmen. Das regelt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz.

Die Plattformen melden jedoch nur diejenigen Nutzer, die den Verkauf auch über die in der Plattform integrierte Bezahlsoftware abwickeln. Wer beispielsweise über E-Bay-Kleinanzeigen etwas anbietet, was der Käufer beim Abholen bar bezahlt, kann nicht gemeldet werden. Denn in diesem Fall weiß die Plattform nicht, ob und in welcher Höhe der Kauf zustande kam. Und: Wer gemeldet wird, muss nicht automatisch steuerpflichtig sein.

Denn grundsätzlich ist der Privatverkauf dieser gebrauchten Dinge steuerfrei. Dem Finanzamt geht es nur darum, diejenigen zu finden, die auf Dauer regelmäßig Ware verkaufen und Einnahmen haben. Dabei verläuft die Grenze fließend. Ein Indiz für einen gewerblichen Verkauf kann beispielsweise sein, wenn jemand Produkte extra günstig einkauft, um sie dann teuer weiterzuverkaufen. Auffällig sind außerdem neue Waren, besonders wenn mehr als ein Exemplar davon verkauft wird – oder eben, wenn sehr viel Geld eingenommen wird.

Tipp: Speziell, wenn Sie viele Dinge verkaufen wollen, sollten Sie sich eine Tabelle anlegen, in der Sie das Produkt benennen, das Verkaufsdatum und den Preis eintragen. Falls die Plattform Ihrer Wahl es möglich macht, einen Verkaufsbeleg auszudrucken, sollten Sie diesen zusätzlich abheften.

Was Gerichte sagen

Neu ist die Steuerpflicht übrigens nicht, es gibt schon seit vielen Jahren immer wieder Urteile zu diesem Thema:

  • 2010 stufte das Niedersächsische Finanzgericht einen Buch- und CD-Verkäufer, der mehrere Titel häufiger als einmal verkauft hatte, als Unternehmer ein.
  • 2011 urteilte das Niedersächsische Finanzgericht, dass das Finanzamt Gewinne schätzen darf, wenn jemand über Jahre Dinge privat verkauft, ohne Belege vorweisen zu können.
  • 2012 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Ehepaar, das in etwas über drei Jahren jeweils bis zu 25.000 Euro durch Verkäufe eingenommen hatte, Umsatzsteuer nachzahlen musste.

Wer als gewerblicher Händler eingestuft wird, muss im Zweifel nicht nur Einkommensteuer, sondern unter Umständen auch Umsatzsteuer und Gewerbesteuer bezahlen.

Die Neuregelung gilt auch für Dienstleistungen und entsprechend beispielsweise für das Vermieten von Zimmern oder Wohnungen über Airbnb und ähnliche Plattformen.

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